Wann eine Risikoabschätzung erforderlich ist
Eine Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV untersucht, wodurch Legionellen in der betroffenen Trinkwasserinstallation Menschen gefährden können. Fachleute bewerten dazu die Laborbefunde, den Anlagenaufbau, den Betrieb und die Nutzung. Daraus werden geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet.
Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml erreicht oder überschritten, muss der Betreiber unverzüglich eine schriftliche Risikoabschätzung veranlassen. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus § 51 TrinkwV. Eine vorherige Aufforderung des Gesundheitsamts ist dafür nicht erforderlich.
Ergriffene Schutzmaßnahmen muss der Betreiber dem Gesundheitsamt unverzüglich mitteilen. Die schriftliche Risikoabschätzung ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
Die Anlage vor Ort betrachten
Zur Ursachenklärung gehören eine Ortsbesichtigung und die Prüfung, ob die Trinkwasserinstallation die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält. Betrachtet werden unter anderem Anlagenaufbau, Warmwasserbereitung, Zirkulation, Temperaturen, Nutzung und vorhandene Befunde.
So lassen sich technische Auffälligkeiten und ungünstige Betriebsbedingungen erkennen, etwa unzureichender Wasseraustausch, wenig genutzte Bereiche oder Veränderungen an der Installation.
Maßnahmen festlegen
Aus den festgestellten Ursachen und Risiken werden geeignete Maßnahmen abgeleitet. Dazu können Anpassungen des Betriebs, Instandsetzungen oder Änderungen an der Installation gehören. Anschließend ist zu prüfen, ob die Maßnahmen wirksam sind.
Die Bewertung sollte durch entsprechend qualifizierte Fachleute erfolgen und nachvollziehbar dokumentiert werden. Erforderlich sind Kenntnisse der Trinkwassertechnik und der gesundheitlichen Risiken durch Legionellen. Die Bewertung muss unabhängig erfolgen. Der Betreiber bleibt dafür verantwortlich, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen zu veranlassen und umzusetzen.
Weitere Fragen zum Thema
Was sind allgemein anerkannte Regeln der Technik?
Das sind technische Regeln, die in Fachkreisen anerkannt und in der Praxis bewährt sind. Für Trinkwasserinstallationen werden sie unter anderem durch einschlägige Normen und technische Regelwerke konkretisiert. Nach § 13 TrinkwV müssen Anlagen so geplant und errichtet werden, dass sie mindestens diesen Regeln entsprechen. Auch der Betrieb muss mindestens nach diesen Regeln erfolgen.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 51 TrinkwV: Risikoabschätzung und Handlungspflichten
- § 13 TrinkwV: Planung, Errichtung und Betrieb
- Umweltbundesamt: Durchführung einer Risikoabschätzung, 2025 (PDF)
Stand der redaktionellen Quellenprüfung: .
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