Was bedeutet die 400-Liter-Regel?
Die Trinkwasserverordnung nennt als Kriterium einen Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils mehr als 400 Litern Inhalt.
Wichtig ist dabei das Wort „mehr“. Ein Inhalt von genau 400 Litern erfüllt dieses Kriterium nicht. Erst bei einem Inhalt von mehr als 400 Litern ist dieses technische Merkmal erfüllt.
Maßgeblich ist der Trinkwasserinhalt des jeweiligen Geräts. Heizungswasser in einem Pufferspeicher zählt dabei nicht.
Was bedeutet die 3-Liter-Regel?
Alternativ kann die Untersuchungspflicht auch dann relevant werden, wenn sich in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle mehr als 3 Liter Trinkwasser befinden. Genau 3 Liter erfüllen dieses Kriterium nicht.
Dabei wird der Inhalt der Zirkulationsrückleitung nicht berücksichtigt.
Entscheidend ist also das Wasservolumen auf dem Leitungsweg vom Trinkwassererwärmer bis zur Entnahmestelle. Gemeinsame Leitungsabschnitte, etwa eine Steigleitung vom Keller zur Wohnung, gehören zum jeweiligen Weg. Andere Abzweige werden nicht mitgerechnet.
Müssen beide Kriterien erfüllt sein?
Nein. Es reicht aus, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist:
- mehr als 400 Liter Trinkwasserinhalt im relevanten Trinkwassererwärmer oder
- mehr als 3 Liter Trinkwasserinhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle.
Die beiden Kriterien stehen somit alternativ nebeneinander.
Bedeutet mehr als 400 Liter automatisch Untersuchungspflicht?
Nein. Die 400-Liter-Regel ist nur eine der Voraussetzungen.
Zusätzlich muss Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt werden.
Außerdem müssen Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, in denen Trinkwasser vernebelt wird.
Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser regelmäßigen Untersuchungspflicht ausgenommen.
Bedeutet mehr als 3 Liter automatisch Untersuchungspflicht?
Auch hier gilt: Nein. Die 3-Liter-Regel beschreibt lediglich eine technische Voraussetzung.
Ob tatsächlich eine Untersuchungspflicht besteht, hängt immer vom Gesamtbild ab. Relevant sind insbesondere:
- Nutzung des Gebäudes,
- Art der Trinkwassererwärmung,
- Leitungsvolumen,
- vorhandene Duschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- Gebäudeart.
Wie lässt sich der Leitungsinhalt bestimmen?
Der Inhalt einer Trinkwasserleitung ergibt sich aus dem inneren Rohrdurchmesser und der Leitungslänge.
Je größer der Rohrdurchmesser und je länger die Leitung ist, desto größer ist das enthaltene Wasservolumen.
Für eine belastbare Bewertung sollte deshalb nicht nur die sichtbare Entfernung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle betrachtet werden. Relevant ist der tatsächliche Leitungsverlauf einschließlich der vorhandenen Rohrdimensionen.
Warum spielt das Leitungsvolumen eine Rolle?
Größere Wasservolumina und lange Leitungswege können zu längeren Verweilzeiten des Trinkwassers führen.
Gerade bei ungünstigen Temperaturen und unzureichendem Wasseraustausch können dadurch hygienisch ungünstige Betriebsbedingungen entstehen.
Die 3-Liter-Regel dient hier der rechtlichen Abgrenzung der Untersuchungspflicht. Sie ist keine pauschale hygienische Bewertung der Trinkwasserinstallation.
Was ist bei unbekannten Leitungswegen zu tun?
In Bestandsgebäuden sind Rohrdimensionen und Leitungsverläufe nicht immer vollständig dokumentiert.
Bei unklarer Situation sollte die technische Ausführung genauer betrachtet werden. Unbekannte Angaben zum Leitungsinhalt schließen eine Untersuchungspflicht nicht aus.
Unterlagen für die technische Einordnung
- Bestandspläne
- Installationsschemata
- technische Unterlagen
- örtliche Bestandsaufnahme
- nachvollziehbare Abschätzung der Rohrdimensionen und Leitungslängen
400 Liter oder 3 Liter prüfen
Mit unserem kostenlosen Check können Sie zunächst eine erste Orientierung erhalten, ob Ihre Trinkwasserinstallation möglicherweise unter die Untersuchungspflicht fällt.
Die abschließende Bewertung sollte auf Grundlage der tatsächlichen technischen Ausführung und Nutzung des Gebäudes erfolgen.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 31 TrinkwV: 400-Liter- und 3-Liter-Kriterium sowie weitere Voraussetzungen
- Bundesgesundheitsministerium: Trinkwasserverordnung und Legionellen (PDF)
- DVGW: Wasseraustausch und hygienischer Betrieb der Trinkwasserinstallation
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